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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.2011, Az.: 10 AZR 662/09
In der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden als Zusatzurlaub begründende Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006; Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub durch Leistung von Bereitschaftsdienst; Unanwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist auf gesetzlichen/tariflichen Urlaub
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31231
Aktenzeichen: 10 AZR 662/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 05.08.2009 - AZ: 2 Sa 326/09

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 5 ArbZG

§ 249 BGB

§ 280 BGB

§ 286 BGB

§ 21 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006

§ 22 Abs. 5 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006

§ 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006

§ 30 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006

Fundstelle:

ArbRB 2011, 98 (Pressemitteilung)

BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 662/09

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30. November 2006 (TV-Ärzte Hessen), die einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen.

2. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen Zeitregimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden.

In Sachen

beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Reinfelder sowie den ehrenamtlichen Richter Beck und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2 Sa 326/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch
Eylert
Reinfelder
Beck
Alex

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