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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.12.2009, Az.: 3 AZR 807/07
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33752
Aktenzeichen: 3 AZR 807/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 03.07.2007 - AZ: 22 Sa 2/07

ArbG Freiburg - 22.08.2006 - AZ: 3 Ca 150/06

Fundstellen:

AuR 2010, 271

AUR 2010, 271

BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 807/07

In Sachen

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,

pp.

Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Dr. Rau für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2007 - 22 Sa 2/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

1

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 Abs. 1 ZPO).

Reinecke
Schlewing
Suckow
Knüttel
Rau

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 814/07 -

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