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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.2012, Az.: 5 AZR 949/11
Diplomatenimmunität
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23998
Aktenzeichen: 5 AZR 949/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 09.11.2011 - AZ: 17 Sa 1468/11

Rechtsgrundlagen:

§ 18 GVG

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD vom 18. April 1961)

Fundstellen:

ArbRB 2012, 363-364

AuR 2012, 374

AuR 2012, 458

AUR 2012, 374

AUR 2012, 458

DB 2012, 16 (Pressemitteilung)

EzA-SD 18/2012, 14-15 (Pressemitteilung)

FA 2012, 320

MDR 2012, 11

NJ 2012, 10 (Pressemitteilung)

NVwZ 2012, 9

NZA 2012, 8

NZA 2013, 343

NZA-RR 2012, 6

PERSONALmagazin 2012, 63

ZTR 2013, 50

BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11

Orientierungssatz:

Wird ein ausländischer Diplomat wegen der Ausübung seiner nichtdienstlichen Tätigkeit zivilrechtlich in Anspruch genommen, endet seine Immunität gemäß § 18 GVG iVm. Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise. Der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit wird damit geheilt.

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. August 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Busch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schmerzensgeldansprüche. Der am 4. Oktober 1967 geborene Beklagte war akkreditierter Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland. Er schloss am 13. Januar 2009 mit der am 9. Juli 1980 geborenen indonesischen Staatsangehörigen R einen Arbeitsvertrag. Als monatliche Vergütung wurden 750,00 Euro bei freier Kost und Unterbringung vereinbart. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wurde nicht bestimmt. In einer Verbalnote bestätigte die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien die Bedingungen des Arbeitsvertrags und notifizierte Frau R Ankunft als private Hausangestellte eines Mitglieds der Mission. Frau R arbeitete vom 3. April 2009 bis zum 30. Oktober 2010 im Privathaushalt des Beklagten. Mit Vertrag vom 15. Februar 2011 trat sie ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Klägerin ab. Der Beklagte verließ die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli 2011.

2

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe Frau R ausgebeutet, misshandelt, bedroht und gefangen gehalten. Die vereinbarte Vergütung habe sie nicht erhalten.

3

Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.754,00 Euro brutto sowie immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 40.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, jeweils nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.

7

I. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bis zu seiner Ausreise von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit war, wie die Vorinstanzen angenommen haben.

8

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt sich grundsätzlich auf deutsches Hoheitsgebiet. Ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterliegen alle sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Personen zunächst uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit. Die §§ 18 bis 20 GVG regeln personelle und sachbezogene Ausnahmen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Nach § 18 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

9

2. Der Beklagte gehörte zum Kreis der gemäß § 18 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Personen. Er war als Attaché Mitglied einer diplomatischen Mission (vgl. Art. 1 lit. d, e WÜD). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WÜD war er damit von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Eine Streitigkeit, für die nach Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c WÜD ausnahmsweise keine Immunität besteht, war nicht gegeben.

10

3. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Immunität des Beklagten im Hinblick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe und der behaupteten Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Entsendestaat ausnahmsweise eingeschränkt war, denn der Beklagte ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Seine Immunität endete gemäß Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise (vgl. Prütting/Gehrlein/Bitz ZPO 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 9). Sie besteht auch nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD fort, weil der Beklagte nicht wegen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

11

4. Damit ist das Prozesshindernis im Zeitpunkt der Ausreise des Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland entfallen und der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt worden (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich 17. Mai 2000 - 2 Ob 166/98 -).

12

II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, denn keine Instanz hat bislang in der Sache entschieden.

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Kremser
Busch

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Im Anschluss an: Oberster Gerichtshof der Republik Österreich 17. Mai 2000 (- 2 Ob 166/98 -)

Branchenspezifische Problematik: Private Hausangestellte bei Diplomaten

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