Urt. v. 22.04.2010, Az.: 8 AZR 979/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Solingen - 19.04.2007 - AZ: 1 Ca 1431/06 lev
LAG Düsseldorf - 10.10.2007 - AZ: 7 Sa 1069/07
Rechtsgrundlage:
BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 979/07
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Dr. Pauli für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 - 7 Sa 1069/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Hauck
Böck
Breinlinger
Avenarius
Pauli
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