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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.01.2013, Az.: 6 AZR 663/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42274
Aktenzeichen: 6 AZR 663/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 22.07.2011 - AZ: 22 Sa 511/11

ArbG Berlin - 27.01.2011 - AZ: 33 Ca 16939/10

Rechtsgrundlage:

Anlage 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin vom 31. August 2005 i.d.F. vom 9. Mai 2006) § 9 Abs. 1 S. 4

BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 663/11

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 22 Sa 511/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Wollensak
Döpfert

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 480/11 -

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