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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.2009, Az.: 4 AZR 435/08
Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsklausel; Aufschieben des Aufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsstufe
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32636
Aktenzeichen: 4 AZR 435/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen-Anhalt - 25.03.2008 - AZ: 2 Sa 503/07

ArbG Magdeburg - 9 Ca 255/07 - 21.8.2007

Rechtsgrundlagen:

§ 1 TVG

Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom 25. März 1991)

Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom 18. Februar 2003) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt

Übergangstarifvertrag (vom 23. Dezember 2004) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt

Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom 23. November 2005)

BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 435/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Tarifvertrag kann die Vergütungsregelungen nach Altersstufen dahin abändern, dass der Wechsel in die nächsthöhere Vergütungsstufe aufgeschoben wird.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 2008 - 2 Sa 503/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Tarifvertrages.

2

Der 1971 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2000 als Heilerziehungspfleger mit einem Anteil von 80 vH der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte, die bis zum Mai 2007 als AWO gGmbH firmierte, Mitglied des Tarifverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Der Kläger ist nach § 22 Abs. 1 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - vom 25. März 1991 (BMT-AW O) in die Vergütungsgruppe (VergGr.) Vc eingruppiert.

3

Der BMT-AW O wurde von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO-Bundesverband) und dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen Anhalt geschlossen. Am 1. Januar 2003 trat der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft. Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd, schlossen am 23. Dezember 2004 den Übergangstarifvertrag vom 23. Dezember 2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost). Am 23. November 2005 vereinbarten der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt, darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der Folgendes regelt:

"§ 1

Für die Arbeitnehmer/innen die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt der Übergangstarifvertrag Ost vom 23. Dezember 2004 (ÜbgTV Ost) mit folgenden Maßgaben.

§ 2

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

...

§ 3

Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.

...

§ 5

Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.

§ 6

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. ...

...

Protokollnotiz:

Im Hinblick auf die AWO gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. April 2004 eingegangen sind."

4

Bis zum Ende des Monats Mai 2006 erhielt der Kläger eine Vergütung, die die Beklagte nach dem VTV Nr. 8 wie folgt berechnete:

"Grundvergütung

1.211,18 €

Ortszuschlag

344,91 €

Allgemeine Zulage

78,31 €

Brutto

1.634,40 €"

5

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Vergütung setze sich seit dem 1. Oktober 2005 anders zusammen und enthalte nunmehr folgende Entgeltbestandteile:

"Stand 1. Oktober 2005

Grundvergütung

1.117,18 €

Ortszuschlag

318,14 €

Allgemeine Zulage

72,24 €

Besitzstand

126,84 €

Brutto

1.634,40 €

Stand: 1. Juni 2006

Grundvergütung

1.155,98 €

Ortszuschlag

318,14 €

Allgemeine Zulage

72,24 €

Besitzstand

88,04 €

Brutto

1.634,40 €"

6

Der von der Beklagten ausgewiesene "Besitzstand" entspricht dabei der Differenz zwischen der Vergütung nach dem VTV Nr. 8, VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 7, und der nach dem TV 2005 berechneten Monatsvergütung iHv. 1.536,36 Euro brutto. Mit Schreiben vom 23. Juli 2006 machte der Kläger eine erhöhte Grundvergütung nach der Stufe 8 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8 ab dem Monat Juli 2006 erfolglos geltend.

7

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren für die Monate Juni 2006 bis Januar 2007 weiter. Er habe im Monat Juli 2006 das 35. Lebensjahr vollendet und könne daher die Grundvergütung nach der höheren Lebensaltersstufe 8 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8, also monatlich weitere 42,07 Euro brutto verlangen. Durch den TV 2005 ergebe sich für ihn keine geringere Vergütung. Nach § 5 TV 2005 blieben günstigere tarifliche Vergütungsregelungen und damit auch der VTV Nr. 8 aufrechterhalten. Eine Verschlechterung ergebe sich auch nicht nach § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost, da § 3 TV 2005 diese Regelungen aufgehoben habe.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 336,56 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten, der bei Inkrafttreten bestand. Ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung wegen Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe bestehe nicht. Im Übrigen gelte auch die Regelung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost weiter.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf eine Vergütung zu, bei der sich die Grundvergütung iSd. § 23 Abs. 1 Buchst. a, § 23 Abs. 3 BMT-AW O nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8 der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 bemisst. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 5 TV 2005 keinen vergütungsrechtlichen Besitzstand aufrechterhält, der über denjenigen hinausgeht, der bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits bestand. Daher kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Vergütung in der Höhe beanspruchen, die sich unter Berücksichtigung des einmaligen Aufschubs der Lebensaltersstufe gemäß § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost ergibt.

12

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver.di einerseits und die vom AWO-Bundesverband für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt ua. im Land Sachsen-Anhalt sowie die vom AWO-Landesverband Sachsen-Anhalt auch für die Beklagte geschlossenen Tarifverträge unmittelbar.

13

II. Der Kläger kann trotz Vollendung des 35. Lebensjahres am 3. Juli 2006 für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung in der Höhe beanspruchen, bei der die Grundvergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8 der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 maßgebend ist.

14

1. Die Vergütung des Klägers bestimmte sich bis zum Inkrafttreten des ÜbgTV-BUND-Ost - neben der Zulage nach dem Tarifvertrag vom 25. März 1991 über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - nach den §§ 23, 24 BMT-AW O und dem VTV Nr. 8. Nach § 24 A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BMT-AW O wird ein Angestellter zunächst in die Lebensaltersstufe seines Eintrittsalters eingestuft und erhält mit Beginn des Monats, in dem er das Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endstufe) die Grundvergütung der nächst folgenden Lebensaltersstufe.

15

Nach § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 iVm. § 23 Abs. 3, § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O hätte dem Kläger ab dem 1. Juli 2006 aufgrund der Vollendung des 35. Lebensjahres am 3. Juli 2006 die höhere Grundvergütung der Lebensaltersstufe 8 zur VergGr. Vc zugestanden.

16

2. Diese Vergütungsregelung hat der § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost in zulässiger Weise zulasten des Klägers dahingehend geändert, dass die beim Kläger nach den vorstehenden Regelungen an sich vorgesehene Einstufung in die nächste Lebensaltersstufe - hier die Stufe 8 - um ein Jahr aufgeschoben wird.

17

a) Der ÜbgTV-BUND-Ost regelt ua.:

"§ 1

Ersetzungsvereinbarungen

Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31. März 2004 geltenden Tarifverträge: 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BMT-AW O

...

§ 2

Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen

Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am 31. März 2004 gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

...

2. ...

Eine in den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters- oder Beschäftigungszeitstufen wird bei allen bereits vor dem 1. April 2004 bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben.

..."

18

b) Der ÜbgTV-BUND-Ost ersetzte nach § 1 Ziffer 1 den BMT-AW O und damit auch dessen §§ 23, 24. Die Regelungen des BMT-AW O sind allerdings nach § 2 Einleitungssatz ÜbgTV-BUND-Ost zu dessen normativen Inhalt geworden. § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost änderte aber die Regelung über den Aufstieg bei den Lebensaltersstufen in § 24 A BMT-AW O für bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigte Arbeitnehmer wie den Kläger in den Jahren 2005 und 2006 dahingehend ab, dass eine nach dieser Vorschrift vorgesehene Anhebung der Lebensaltersstufe einmalig um ein Jahr aufgeschoben wird.

19

c) Infolge dieser Bestimmung konnte der Kläger die ab Juli 2006 begehrte Grundvergütung der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8, nach der Anlage 1d des VTV Nr. 8 nicht schon zu diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 35. Lebensjahres im Monat Juli 2006 beanspruchen, sondern erst ein Jahr später, zum 1. Juli 2007.

20

3. Durch das Inkrafttreten des TV 2005 ergibt sich vorliegend für den Kläger kein anderes Ergebnis. Die Besitzstandsregelung des § 5 TV 2005 führt nicht dazu, dass der Kläger bereits ab dem 1. Juli 2006 in Anwendung des § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O eine Vergütung nach dem VTV Nr. 8 beanspruchen kann. § 3 TV 2005 führt nicht dazu, dass die einmalige Verschiebung des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost im Rahmen des § 5 TV 2005 außer Betracht bleibt.

21

a) Der TV 2005 verdrängte nach dem Spezialitätsprinzip als Firmentarifvertrag die nach wie vor weitergeltenden Normen des ÜbgTV-BUND-Ost und des VTV Nr. 8 auch insoweit, als er die Regelungen der Verbandstarifverträge zulasten der Arbeitnehmer abänderte (vgl. dazu BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe mwN, BAGE 97, 263, 269 [BAG 04.04.2001 - 4 AZR 237/00]) und galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der TV 2005 gilt nach der ergänzenden Protokollnotiz für die vor dem 1. April 2004 bei der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisse. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger.

22

b) Die in § 3 TV 2005 vorgesehene Regelung, wonach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost keine Anwendung mehr findet, gilt nicht im Rahmen der Besitzstandsregelung des § 5 TV 2005. Deshalb ist bei der Ermittlung der günstigeren vergütungsrechtlichen Regelung nach § 5 TV 2005 § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost zu berücksichtigen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung vgl. etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40 mwN, BAGE 124, 240).

23

aa) Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass § 5 TV 2005 eine Besitzstandsregelung beinhaltet, wonach bei Inkrafttreten des TV 2005 für den Kläger geltende günstigere tarifliche Vergütungsregelungen weiterhin für die Bemessung seiner Vergütung maßgebend bleiben sollen. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob aufgrund der Regelung in § 5 TV 2005 der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages jedenfalls im Hinblick auf bisherige günstigere tarifliche Vergütungsregelungen insoweit eingeschränkt wird als diese nicht durch den TV 2005 als spezielleren Tarifvertrag verdrängt werden sollen (s. dazu Deinert in Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 783) und deshalb bisherige tarifliche Vergütungsregelungen nach wie vor unmittelbar gelten, wie die Revision es meint, oder ob die Tarifregelung lediglich eine Vergleichsberechnung mit den "bei in Kraft treten dieses Tarifvertrages günstigeren vergütungsrechtlichen oder einzelvertraglichen Regelungen" vorsieht (dazu BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 802/05 - NZA-RR 2007, 370).

24

bb) Auch dann ergibt sich für den Kläger lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe der Regelungen des ÜbgTV-BUND-Ost, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis galt (oben unter b). Bei der Ermittlung der günstigeren tariflichen Vergütungsregelung nach § 5 TV 2005 gilt § 3 TV 2005 nicht. Durch den TV 2005 erfolgte bezogen auf die Besitzstandsklausel keine Wiederherstellung der vormaligen Lebensaltersstufenregelung unter Ausklammerung der Bestimmung des § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost. Das ergibt die tarifvertragliche Systematik sowie der Sinn und Zweck des Tarifvertrages.

25

(1) Die Regelung des § 3 TV 2005 sieht zwar nach ihrem Wortlaut vor, dass der einmalige zeitliche Aufschub nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Diese Regelung ist aber nicht isoliert auf einzelne nachfolgende Bestimmungen des TV 2005 anwendbar. Das verdeutlicht bereits die Verwendung der Mehrzahl des Wortes Maßgabe in § 1 TV 2005. Die Vorschrift gehört zu den in § 1 TV 2005 angeführten "Maßgaben", nach denen der ÜbgTV-BUND-Ost im Geltungsbereich des TV 2005 gilt. Hierzu gehört die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 geregelte neue Vergütungsordnung und die Regelungen über den Ortszuschlag in § 4 TV 2005. Nur im Rahmen der durch den TV 2005 geschaffenen neuen Vergütungsordnung soll der zeitliche Aufschub nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost gemäß § 3 TV 2005 nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Besitzstandsklausel des § 5 TV 2005 bezieht sich auf die unter Veränderung des zuletzt bestehenden tariflichen Vergütungsgefüges des ÜbgTV-BUND-Ost in den vorstehenden Regelungen der §§ 2 bis 4 TV 2005 neu geschaffene Vergütungsordnung. Mit § 5 TV 2005 wird ein zuvor bereits bestehender rechtlicher Vergütungsbestand geschützt, der diesen Neuregelungen gegenüber vorteilhafter ist, nicht aber eine der Neuregelungen zum Inhalt des zu schützenden Besitzstandes gemacht.

26

(2) Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Zweck der Vergütungsneuregelung. Die anstelle der Vergütungstabellen des VTV Nr. 8 in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 vereinbarten neuen Vergütungsregelungen in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 senkten das Entgeltniveau ab. Wenn § 3 TV 2005 demgegenüber die Aufschiebung der Lebensaltersstufen revidierte, lag darin eine Abmilderung der Absenkung des tariflichen Entgeltgefüges. Im Hinblick auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sinn und Zweck der Tarifübereinkunft, eine Wiederherstellung der Tarifbindung "in der Fläche" zu erreichen und den untertariflichen Arbeitsvertragsschlüssen entgegen zu wirken, stellen die §§ 2 und 3 TV 2005 einen Kompromiss dar: Das Vergütungsniveau wurde zwar abgesenkt, die Vergütungssteigerung nach den alten Lebensaltersstufen aber wieder hergestellt. Die isolierte Heranziehung einzelner Bestimmungen dieser Neuregelung im Rahmen der Besitzstandsklausel, würde dem Willen der Tarifparteien widersprechen.

27

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Pfeil
Pieper

Hinweise des Senats:

Weitgehend parallel zu BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 434/08 - und - 4 AZR 145/09 -

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