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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.2009, Az.: 4 AZR 145/09
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33635
Aktenzeichen: 4 AZR 145/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen-Anhalt - 13.01.2009 - AZ: 2 Sa 330/08

ArbG Magdeburg - 7 Ca 1951/07 - 4.6.2008

Fundstellen:

BB 2010, 1404

BB 2010, 2379-2380

DB 2011, 2612

EzA-SD 9/2010, 16

FA 2010, 221

NZA 2010, 728

ZTR 2010, 322

BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 145/09

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2009 - 2 Sa 330/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 4. Juni 2008 - 7 Ca 1951/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2007 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 17/20, die Beklagte 3/20 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger ab April 2007 zustehenden Vergütung und in diesem Zusammenhang um die Auslegung tarifvertraglicher Vorschriften.

2

Der 1977 geborene, ledige Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er wurde von der Beklagten, die bis Mai 2007 als AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Sachsen-Anhalt gGmbH firmierte, als Krankenpfleger mit einem Teilzeitanteil von zunächst 25/40 zum 1. Mai 1999 eingestellt. Seit dem Monat März 2007 hat er mit der Beklagten, die Mitglied im AWO-Bundesverband und im Tarifverband der Arbeiterwohlfahrt ist, eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart.

3

Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es zur Vergütung:

"§ 2

Der/Die Arbeitnehmer/in ist in die Vergütungsgruppe KrT IV/1, Stufe 2 des BMT-AW O eingruppiert. Die tarifliche Eingruppierung ist die Grundlage der Vergütung. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird mit 62,5 % der nach § 11 BMT-AW O jeweils gültigen Arbeitszeit vereinbart. Dies sind zur Zeit 25 Stunden wöchentlich.

Der/Die Arbeitnehmer/in erhält daher zur Zeit

Grundvergütung

1.313,56

Ortszuschlag

444,81

Allgemeine Zulage

101,00

Heimzulage

48,01

Gesamtvergütung

1.907,38.

Sonstige Zulagen (Weihnachtszuwendung, vermögenswirksame Leistungen) werden nach dem geltenden Tarifvertrag bzw. nach besonderer Vereinbarung gezahlt."

4

Der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - vom 25. März 1991 (BMT-AW O) war von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO Bundesverband) und dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen Anhalt geschlossen und zum 31. März 2004 gekündigt worden.

5

Bereits zuvor, am 1. Januar 2003, war der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft getreten.

6

Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd, schlossen am 23. Dezember 2004 den Übergangstarifvertrag vom 23. Dezember 2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost), mit dem sie die Regelungen des BMT-AW O mit einigen Modifikationen wieder herstellten. So legten sie ua. fest, dass eine in den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters- oder Beschäftigungszeitstufen bei allen bereits vor dem 1. April 2004 bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben wird.

7

Am 23. November 2005 vereinbarten dann der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt, darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der Folgendes regelt:

"§ 1

Für die Arbeitnehmer/innen die unter dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt der Übergangstarifvertrag Ost vom 23. Dezember 2004 (ÜbgTV Ost) mit folgenden Maßgaben.

§ 2

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

...

§ 3

Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.

...

§ 5

Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.

§ 6

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. ...

...

Protokollnotiz:

Im Hinblick auf die AWO Krankenhausbetriebsgesellschaft Sachsen-Anhalt gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. April 2004 eingegangen sind."

8

Mit diesem Tarifabschluss wurde der Streit darüber beendet, welche Gliederungen der AWO an den VTV Nr. 8 tarifgebunden waren. In einigen Untergliederungen wurde weniger als das dort Vorgesehene gezahlt. Die Beklagte richtete sich allerdings stets nach diesem Tarifvertrag.

9

Die Beklagte zahlte dem Kläger ab Juli 2006 bezogen auf dessen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 25/40 der tariflichen Vollarbeitszeit insgesamt 1.276,87 Euro brutto. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

"Grundvergütung VGr. KrT Va/Stufe 4

(25/40)

872,79 €

Ortszuschlag (led./0 Kinder) anteilig

248,55 €

Allgemeine Zulage anteilig 25/40

56,44 €

Besitzstand AWO-LSA

99,09 €

gesamt

1.276,87 € brutto."

10

Dabei beruhten die angegebenen Vergütungsbestandteile auf den Festlegungen aus dem TV 2005. Der Besitzstandsbetrag entspricht der Differenz zwischen den entsprechenden Vergütungsbestandteilen nach dem VTV Nr. 8 zum Zeitpunkt der Ablösung zu den hier zugrunde gelegten Beträgen.

11

Im Monat März 2007 zahlte die Beklagte im Hinblick auf die neu vereinbarte Arbeitszeit von 30/40 der tariflichen Vollarbeitszeit an den Kläger insgesamt 1.521,43 Euro brutto, die sich wie folgt zusammensetzten:

"Grundvergütung VGr. KrT Va/Stufe 4

(30/40)

1.047,35 €

Ortszuschlag (led./0 Kinder) anteilig

298,26 €

Allgemeine Zulage anteilig 30/40

67,73 €

Besitzstand AWO-LSA

99,09 €

gesamt

1.512,43 € brutto."

12

Ab dem Monat April 2007 vergütete die Beklagte die Arbeit des Klägers trotz der nun erreichten Alterstufe 5 unverändert mit 1.512,43 Euro brutto, die sich aber nach ihrer Auffassung anders zusammensetzten:

"Grundvergütung VGr. KrT Va/Stufe 5

(30/40)

1.078,39 €

Ortszuschlag (led./0 Kinder) anteilig

298,26 €

Allgemeine Zulage anteilig 30/40

67,73 €

Besitzstand AWO-LSA

68,05 €

gesamt

1.512,43 € brutto."

13

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt eine um 53,47 Euro höhere monatliche Vergütung und die Zahlung dieses Differenzbetrages für die Monate April bis August 2007 verlangt. Er ist der Auffassung, auf sein Arbeitsverhältnis sei unverändert der VTV Nr. 8 anwendbar, aus dem sich der folgende Vergütungsanspruch ergebe:

"Grundvergütung VTV Nr. 8 VGr.

KrT Va/Stufe 5 (30/40)

1.169,12 €

Ortszuschlag (led./0 Kinder) anteilig

323,36 €

Allgemeine Zulage anteilig 30/40

73,42 €

gesamt

1.565,90 € brutto."

14

Der Kläger hat in der Sache zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,35 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8. September 2007.

15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten, der bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zugestanden habe. Im Übrigen gelte auch der ÜbgTV.

16

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, wobei der Kläger vor dem Arbeitsgericht noch einen höheren Differenzbetrag verlangt und darüber hinaus einen Feststellungsantrag wegen der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Vergütung gestellt hatte. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen letzten Zahlungsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Differenzvergütung für die Monate April bis Juli 2007 in Höhe von insgesamt 267,35 Euro verlangen. Auf sein Arbeitsverhältnis finden hinsichtlich der Vergütung nach § 5 LSA-TV im Ergebnis der VTV Nr. 8 und der ÜbgTV-BUND-Ost in der am Stichtag geltenden Fassung Anwendung. Hieraus ergibt sich für den Streitzeitraum ein Anspruch auf eine um 53,47 Euro brutto höhere monatliche Vergütung, als sie die Beklagte gezahlt hat.

18

I. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV 2005 richtet. Der Kläger ist als Mitglied von ver.di, die Beklagte als Partei dieses mehrgliedrigen Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden.

19

II. Der Kläger kann aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für den Streitzeitraum im Ergebnis die geltend gemachte, sich aus dem VTV Nr. 8 und dem ÜbgTV-BUND-Ost ergebende und in den Einzelpositionen rechnerisch unstreitige höhere Gesamtvergütung verlangen. Der Anspruch aus diesen "vergütungsrechtlichen Regelungen", wie sie "bei Inkrafttreten" des TV 2005 am 1. Oktober 2005 galten, ergibt sich aus der Besitzstandswahrungsbestimmung des § 5 TV 2005. Dessen Regelungsgehalt beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen nicht darauf, den betroffenen Arbeitnehmern die tarifvertragliche Gesamtvergütung dem Nominalbetrag nach zu erhalten, die sie vor dem Stichtag zu beanspruchen hatten. Maßstab für den Umfang der Besitzstandswahrung sind die vorangegangenen tariflichen Regelungen - hier der VTV Nr. 8 - mit den bereits am Stichtag feststehenden, nur vom Zeitablauf abhängigen Stufensteigerungen. Daraus ergibt sich die geltend gemachte und zuerkannte Vergütungsdifferenz.

20

1. § 5 TV 2005 erhält den Vergütungsbesitzstand nicht nominal, sondern nach Maßgabe des VTV Nr. 8 und des ÜbgTV-BUND-Ost in der am Stichtag geltenden Fassung.

21

a) Die Bestimmung ist sprachlich missglückt. Sie ergibt nur dann einen Sinn, wenn man den Satz mit einem "Für" beginnen lässt, die Bestimmung also lautet:

"§ 5

Für Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen."

22

Ausgehend von den Worten, welche die Tarifvertragsparteien verwenden, und dem gewählten Satzbau ist eine andere sprachliche Klarstellung ausgeschlossen.

23

b) Mit dieser Bestimmung ist nicht nur ein auf den 1. Oktober 2005 ermittelter zahlenmäßig festgeschriebener Besitzstand garantiert. Den von der Regelung erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird vielmehr zugesagt, dass sie aufgrund der Neuregelungen des TV 2005 nicht schlechter stehen werden, als sie stünden, wenn weiterhin die bisher maßgebenden vergütungsrechtlichen und vertragsrechtlichen Regelungen gelten würden. Dies setzt einen Günstigkeitsvergleich des nach dem TV 2005 Zustehenden mit der Monatsvergütung voraus, die bei einer Weitergeltung der bis dahin bestehenden vergütungsrechtlichen Regelungen in der Fassung des Ablösungsstichtages zustünde. Zu letzteren gehören insbesondere der VTV Nr. 8 und der ÜbgTV-BUND-Ost.

24

aa) Die Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Es geht nicht nur um einen Schutz des bisherigen Vergütungsumfangs; den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird vielmehr derjenige Besitzstand garantiert, welcher ihnen bei weiterer Anwendung der bisherigen vergütungsrechtlichen Regelungen zugestanden hätte. Die Tarifvertragsparteien haben in den letzten Satzteil das Wort "diese" eingefügt, wonach es sprachlich ausgeschlossen ist, das "Bestehen bleiben" nur auf das Ergebnis der Regelungsanwendung, also auf einen bestimmten Geldbetrag, zu beziehen, wie die Beklagte dies in ihren Abrechnungen praktiziert hat; die günstigeren vergütungsrechtlichen Regelungen selbst sollen als Maßstab für den zu erhaltenden Besitzstand bestehen bleiben.

25

bb) Zu den in § 5 TV 2005 angesprochenen vergütungsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere die im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum 1. Oktober 2005 maßgebenden tarifvertraglichen Vergütungsregelungen.

26

(1) Die Tarifvertragsparteien des TV 2005 haben mit den "vergütungsrechtlichen Regelungen" den denkbar weitesten Begriff für auf ein Arbeitsverhältnis einwirkende Rechtssätze zum Entgelt gewählt. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls auch die Tarifverträge, nach denen sich bis zum Ablösungsstichtag die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richteten.

27

(2) Dem steht nicht entgegen, dass der TV 2005 in seinen §§ 2 und 3 die betreffenden, bei der Beklagten zuvor angewendeten Tarifverträge mit seinem Inkrafttreten für unanwendbar erklärt hat. Es ist schon fraglich, ob damit die aufgeführten Tarifverträge bei Inkrafttreten des TV 2005 in einem streng juristischen Sinne nicht mehr "gelten", weshalb die Beklagte erwägt, sie auch nicht mehr zu den zur Besitzstandswahrung zugrunde zu legenden vergütungsrechtlichen Regelungen zu zählen. Ein derart formales Begriffsverständnis kann den Tarifvertragsparteien des TV 2005 nicht unterstellt werden. Wenn sie in einer zur Korrektur der §§ 1 bis 4 TV 2005 gedachten Regelung zur Besitzstandswahrung von einem Bestehenbleiben günstigerer vergütungsrechtlicher Regelungen sprechen, ist auszuschließen, dass sie damit die bis dahin geltenden Tarifverträge als die wichtigsten vergütungsrechtlichen Regelungen nicht mit erfassen wollen, wenn sie dies nicht ausdrücklich bestimmen.

28

cc) Ein solches Normverständnis, das den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 im Ergebnis die Ansprüche belässt, die sie auf der Tarifrechtsgrundlage des 30. September 2005 erworben hätten, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch kein sinnwidriges Ergebnis, das den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden dürfte.

29

(1) Den TV 2005 haben mehrere Unternehmen aus dem Bereich der Arbeiterwohlfahrt auf Arbeitgeberseite gemeinsam abgeschlossen, um Unklarheiten darüber aus dem Weg zu räumen, ob der VTV Nr. 8 und der ÜbgTV-BUND-Ost bei ihnen anzuwenden ist oder nicht. Bei der Beklagten bestand aufgrund ihrer durchgängigen Praxis in der Zeit zuvor, den zuletzt noch nachwirkenden VTV Nr. 8 anzuwenden, eine Sondersituation, die es nahelegte, für deren Arbeitnehmer, soweit sie nach der Protokollnotiz überhaupt unter den Geltungsbereich des TV 2005 fielen, die Regelungen des zuvor angewendeten Tarifrechts zur Besitzstandswahrung heranzuziehen. Andernfalls wäre es mit dem Abschluss des TV 2005 zu einer echten Schlechterstellung der Beschäftigten der Beklagten gekommen, für die es aufgrund der dort bestehenden eindeutigen Rechtslage keinen Grund gab.

30

(2) Im Übrigen ist aber auch die Bewertung des Landesarbeitsgerichts unrichtig, der TV 2005 hätte bei einem dem Wortlaut des § 5 entsprechenden Verständnis für die Beklagte überhaupt keinen Anwendungsbereich. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten unterliegen grundsätzlich den Regelungen in §§ 1 bis 4 TV 2005. Ob der VTV Nr. 8 und die dazugehörigen Bestimmungen für sie günstiger sind und wie lange sie das bleiben, da sie nur mit den zuletzt geltenden Vergütungstabellen für die Besitzstandswahrung maßgeblich sind, hängt davon ab, wie sich die Vergütungstabellen zum TV 2005 zukünftig entwickeln. Diese und nicht die des VTV Nr. 8 sind in jedem Falle der Ausgangspunkt, von dem aus sich die Vergütungen der vom TV 2005 betroffenen Beschäftigten der Beklagten entwickeln.

31

2. Aus den damit im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs zugrunde zu legenden Regelungen des VTV Nr. 8 und des ÜbgTV-BUND-Ost folgt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch.

32

a) Die Beklagte muss den Kläger nach § 5 TV 2005 jedenfalls so stellen, wie er nach § 6 Abs. 1 VTV Nr. 8 iVm. § 24 Buchst. B BMT-AW O und den zugehörigen Entgelttabellen mit dem Stand 1. Oktober 2005 stünde. Danach muss er ab dem 1. April 2007 mindestens Vergütung nach Vergütungsgruppe KrT Va/Stufe 5 VTV Nr. 8 erhalten. Sie liegt bei Berücksichtigung der Teilzeitquote des Klägers von 30/40 unter Einschluss des Ortszuschlags nach der Anlage 5e und der Allgemeinen Zulage nach der Anlage 9e bei insgesamt 1.565,90 Euro brutto. Sie überschreitet damit die von der Beklagten dem Kläger gegenüber abgerechneten 1.512,43 Euro brutto um die 53,47 Euro brutto monatlich, die für die Monate April bis August 2007 Gegenstand der Klage geblieben sind.

33

Der Kläger, der in eine KrT-Vergütungsgruppe eingruppiert ist, und 1977 geboren ist, kann auf der Grundlage von § 5 TV 2005 nach § 6 VTV Nr. 8 iVm. § 24 Buchst. B BMT-AW O ab dem 1. April 2007 die Grundvergütung nach der unstreitigen Vergütungsgruppe KrT Va in der Altersstufe 5 als gesicherten Besitzstand verlangen. Nach § 24 Buchst. B (1) BMT-AW O erreicht man die zustehende Grundvergütung in der Altersstufe 1 von Beginn des Monats an, in dem man das 20. Lebensjahr vollendet hat und steigt dann alle zwei Jahre um eine Stufe. Nach § 24 Buchst. B (3) BMT-AW O erhält der Angestellte, der bei der Einstellung älter als zwanzig ist, die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der, die er erhielte, wenn er von Anfang an im Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte. Da der Kläger bei seiner Einstellung durch die Beklagte 22 Jahre alt war, stand ihm eine Anfangsvergütung nach Stufe 1 zu. Ab Vollendung seines 24. Lebensjahres war er nach Stufe 2, ab Vollendung des 26. Lebensjahres nach Stufe 3 sowie ab Vollendung des 28. Lebensjahres nach Stufe 4 zu vergüten. Ab Vollendung des 30. Lebensjahres, also nach der Rundungsbestimmung in § 24 Buchst. B (1) BMT-AW O ab dem 1. April 2007, war danach die Altersstufe 5 maßgebend. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den durch § 5 TV 2005 gesicherten Besitzstand aus den am 1. Oktober 2005 bestehenden tariflichen Regelungen:

Grundvergütung KrT Va/Stufe 5 91,11%

1.558,83 €

Teilzeitquote 30/40

1.169,12 €

Ortszuschlag (led./0 Kinder) [Anlage 5e]

431,14 €

Teilzeitquote 30/40

323,36 €

Allgemeine Zulage (Anlage 9e)

97,89 €

Teilzeitquote 30/40

73,42 €

insgesamt

1.565,90 €.

34

b) Dieser zu wahrende Besitzstand, aus dem sich die Berechtigung der Klageforderung ergibt, wird durch § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost im Ergebnis nicht eingeschränkt. Diese Bestimmung ist zwar im Rahmen der Besitzstandswahrung nach § 5 TV 2005 anwendbar. Sie wirkt sich aber auf den dem Kläger gegenüber zu wahrenden Besitzstand nicht aus.

35

aa) Nach § 3 TV 2005 soll zwar § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost keine Anwendung finden. Die Nichtanwendungsanordnung für diese im Rahmen des VTV Nr. 8 eingeführte Kürzungsregelung durch Hinausschieben einer Altersstufensteigerung gilt aber nur für die Neuregelungen durch den TV 2005 und die Anlagen hierzu. § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost gehört aber zu den "vergütungsrechtlichen Regelungen", die Grundlage für die Ermittlung des den Arbeitnehmern in § 5 TV 2005 gesicherten Vergütungsbesitzstand ist (ausführlich BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 435/08 - Rn. 20 ff.).

36

bb) Die Regelung des § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost wirkt sich auf die dem Kläger ab dem 1. April 2007 zustehende Grundvergütung nicht aus.

37

(1) § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost hat, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, den folgenden Wortlaut:

"Alle seit dem 01. April 2004 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bei der Festsetzung der Lebensaltersstufe ... gemäß dem Text der ehemaligen §§ 24 A und B ... rückwirkend eine Lebensaltersstufe niedriger eingestuft, als dies nach den dort festgelegten Bestimmungen zu erfolgen hätte, jedoch nicht niedriger als Stufe 1. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich eine entsprechende Zusage nach den bis zum 31. März 2004 geltenden Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Hierauf setzen alle zukünftigen Steigerungen der Lebensalters- ... stufen auf.

...

Eine in den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW-O vorgesehenen Lebensalters- ... stufen wird bei allen bereits vor dem 1. April 2004 bei dem selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit dem 1. April 2004 mit einer Zusage nach den bis zum 31. März 2004 geltenden tariflichen Regelungen eingestellt wurden.

..."

38

(2) Im Fall des Klägers ist der zweite Absatz der wiedergegebenen Bestimmung einschlägig. Eine für ihn maßgebliche Altersstufenanhebung fiel in die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006, nämlich die zur Stufe 4 am 1. April 2005; an diesem Tag wurde der Kläger 28 Jahre alt. Nach § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost war bei der Besitzstandswahrung damit erst zum 1. April 2006 eine Altersstufenerhöhung auf die Stufe 4 nach Maßgabe von § 5 TV 2005, VTV Nr. 8 zu gewährleisten. Die nächste Altersstufensteigerung in Stufe 5 nach § 24 Buchst. B BMT-AW O trat für den Kläger aber nicht erst zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt ein, sondern planmäßig mit Vollendung seines 30. Lebensjahres zum 1. April 2007. § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost schreibt im zweiten Absatz nur ein einmaliges Herausschieben einer Alterstufensteigerung vor, die in die Jahre 2005 und 2006 fällt. Danach kehrt die Vergütungsentwicklung nach § 24 Buchst. B BMT-AW O in den dort vorgeschriebenen Rhythmus zurück.

39

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus der Festlegung, das Herausschieben habe "einmalig" zu geschehen, und aus dem Vergleich der Regelung des zweiten Absatzes mit der für Neueingestellte geltenden Anordnung im ersten Absatz des § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost. Wenn für die Neueingestellten festgelegt wird, die Verschiebung wirke dort auf Dauer, weil auf sie die künftigen Steigerungen "aufsetzten", wäre ein entsprechender Regelungswille für den zweiten Absatz durch eine wie immer im einzelnen formulierte wiederholende Bestimmung oder eine Bezugnahme auf den ersten Absatz zum Ausdruck gekommen. Stattdessen wird das anders kaum sinnvolle "einmalig" eingeschoben und vom Verschieben "einer" Anhebung um ein Kalenderjahr gesprochen. Den Arbeitnehmern, die bei ihrer Einstellung aufgrund der damals bestehenden Tariflage des VTV Nr. 8 iVm. § 24 Buchst. B BMT-AW O darauf vertrauen durften, von jetzt an alle zwei Jahre eine Vergütungserhöhung zu erhalten, sollte nur hinsichtlich einer Erhöhung um ein Jahr eine Abweichung von diesem tariflichen Steigerungsplan zugemutet werden, während den Tarifvertragsparteien, bei denen eine solche Erwartung nicht berechtigt war, eine weitergehende Verschlechterung gegenüber der vorangegangenen Tariflage zumutbar erschien.

40

Der Kläger hat damit die Altersstufe 5 außerhalb des Zeitraums des § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost und deshalb planmäßig am 1. April 2007 erreicht.

41

III. Die Pflicht der Beklagten, die dem Kläger nach alledem zustehende und rechnerisch zutreffend ermittelte Klagesumme wie beantragt ab dem 8. September 2007 zu verzinsen, folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 187 BGB.

42

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz als dort in vollem Umfang unterlegene Partei nach § 97 ZPO zu tragen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz folgt die Kostenentscheidung aus § 92 ZPO.

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Pfeil
Pieper

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