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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.2009, Az.: 10 AZR 94/09
Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Rohrleitungsbauarbeiten zur Gewinnung von Erdwärme; Möglichkeit der Einordnung der Erdwärmegewinnung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks unter den Begriff des Bergbaus; Einordnung der Vorbereitung und die Verbindung von Sondenrohren als Rohrleitungsbauarbeiten
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27713
Aktenzeichen: 10 AZR 94/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Wiesbaden - 03.07.2007 - AZ: 2 Ca 2776/06

LAG Hessen - 17.10.2008 - AZ: 10 Sa 1164/07

LAG Hessen - 17.10.2008 - AZ: 10 Sa 1284/07

LAG Hessen - 17.10.2008 - AZ: 10 Sa 1303/07

LAG Hessen - 17.10.2008 - AZ: 10 Sa 1304/07

LAG Hessen - 17.10.2008 - AZ: 10 Sa 1305/07

nachgehend:

BAG - 21.10.2009 - AZ: 10 AZR 90/09

BAG - 21.10.2009 - AZ: 10 AZR 92/09

BAG - 21.10.2009 - AZ: 10 AZR 93/09

BAG, 21.10.2009 - 10 AZR 94/09

Redaktioneller Leitsatz:

Anwendung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Rohrleitungsbauarbeiten zur Gewinnung von Erdwärme; Abgrenzung ur Urproduktion) 1. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören auch die Vorbereitung und die Verbindung von Sondenrohren, deren Einbau einschließlich der Druckprüfungen und Verpressungsarbeiten sowie die Anschlussarbeiten im horizontalen Bereich.

2. Auch flexible Kunststoffrohre sind Rohre im oben genannten Sinne.

3. Die Erdwärmegewinnung im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks fällt nicht unter den Begriff des Bergbaus als Urproduktion. Sie wird daher gewerblich geleistet.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Schlegel und Effenberger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2008 - 10 Sa 1305/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 10 AZR 90/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Schlegel
Effenberger

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - (führend), - 10 AZR 91/09 -, - 10 AZR 92/09 -, - 10 AZR 93/09 -, - 10 AZR 94/09 - (vorliegend, jeweils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

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