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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.2012, Az.: 5 AZR 241/11
Kürzung von Zeitguthaben; Arbeitszeitkonto
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18954
Aktenzeichen: 5 AZR 241/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 12.11.2010 - AZ: 9 Sa 1240/10

ArbG Potsdam - 24.02.2010 - AZ: 6 Ca 2064/09

Rechtsgrundlagen:

§ 611 Abs. 1 BGB

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

§ 22 Abs. 1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG vom 18. Juni 2003)

BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 241/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Pollert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2010 - 9 Sa 1240/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Zoller
Pollert

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 676/11 -

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