Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 5 AZN 981/15
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer "Brutto"-Leistung
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12659
Aktenzeichen: 5 AZN 981/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Düsseldorf - 05.03.2015 - AZ: 10 Ca 5843/14

LAG Düsseldorf - 26.08.2015 - AZ: 4 Sa 391/15

Fundstellen:

BAGE 154, 116 - 117

AP-Newsletter 2016, 95

DB 2016, 7

EzA-SD 8/2016, 16

FA 2016, 147

NJW 2016, 10 "Ermittlung der Beschwer"

NJW 2016, 1262-1263

NZA 2016, 574-575

NZA-RR 2016, 6

ZTR 2016, 346

BAG, 17.02.2016 - 5 AZN 981/15

Orientierungssatz:

1. Ein Urteilsausspruch mit dem Zusatz "brutto" ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt: Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV.

2. Soll bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erhoben werden, ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als "netto" zu bezeichnen.

Amtlicher Leitsatz:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer Beschwer des Beschwerdeführers.

2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten Antrag und der darüber ergangenen Entscheidung.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 30. April 2014 hinaus eine 1998 vereinbarte Ausgleichszahlung dafür zu gewähren, dass er keinen adäquaten neuen Firmenwagen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben, jedoch die vom Kläger zur Zahlung und zur Feststellung gestellten Eurobeträge mit dem Zusatz "brutto" versehen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert.

3

1. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 72a Abs. 1 ArbGG selbständig durch Beschwerde angefochten werden und ist damit stets statthaft. Doch bedarf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - Rn. 3; 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 18 mwN).

4

2. Die Beschwer eines Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der darüber ergangenen Entscheidung; bei nicht eindeutigem Tenor kann sie sich auch aus den Gründen ergeben (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 29, BAGE 144, 125; GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2015 § 74 Rn. 65; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 26, jeweils mwN). Daran fehlt es vorliegend.

5

Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Zusatz "brutto" ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben, ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 139, 181).

6

Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17). In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben (vgl. BAG 8. April 1987 - 5 AZR 60/86 - zu II 2 der Gründe). Dabei ist es zur Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als "netto" zu bezeichnen, anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer- und Beitragslast verbleibt.

7

Eine entsprechende Antragstellung hat der Kläger nach dem für den Senat verbindlichen (§ 314 Satz 1 ZPO) Tatbestand der anzufechtenden Entscheidung versäumt.

8

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Müller-Glöge
Biebl
Volk

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 1.: Im Anschluss an BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - BAGE 139, 181

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.