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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.2015, Az.: 5 AZR 190/15
Parallelentscheidung zu BAG; 5 AZR 567/14; v. 16.12.2015; Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 37636
Aktenzeichen: 5 AZR 190/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG München - 29.01.2015 - AZ: 4 Sa 730/14

ArbG München - 29.07.2014 - AZ: 41 Ca 13471/13

BAG, 16.12.2015 - 5 AZR 190/15

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 730/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.

2

Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.

4

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.

5

Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

7

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (- 5 AZR 567/14 - Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.

8

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch "vor Zahlung" begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.

9

III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (- 5 AZR 567/14 - Rn. 37 ff.) verwiesen.

10

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Biebl
Weber
Volk
Zoller
Jungbluth

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 -

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