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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.2011, Az.: 4 AZR 843/09
Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogener Feststellungsklage; Rechtsfolgen für die Zukunft
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37150
Aktenzeichen: 4 AZR 843/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen - 29.10.2009 - AZ: 6 Sa 332/09

Rechtsgrundlage:

§ 256 Abs. 1 ZPO

BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 843/09

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist.

2. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern.

3. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben.

In Sachen

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,

pp.

1.

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte zu 1.,

2.

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte zu 2.,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter von Dassel und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 332/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 839/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Treber
Winter
von Dassel
Ratayczak

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 839/09 -

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