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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.2011, Az.: 4 AZR 207/10
Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37147
Aktenzeichen: 4 AZR 207/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 21.10.2009 - AZ: 18 Sa 1423/08

Rechtsgrundlagen:

§ 133 BGB

§ 157 BGB

BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 207/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden Bezugnahmeklausel - der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes - kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die "ersetzenden", sondern lediglich die "ändernden" Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind.

2. Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

3. Für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks hätten die Parteien das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter von Dassel und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - 18 Sa 1423/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. August 2008 - 3 Ca 206/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 781/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Winter
Treber
von Dassel
Ratayczak

Hinweise des Senats:

teilweise Parallelentscheidung zu führenden Sachen - 4 AZR 781/09 -, - 4 AZR 246/10 -

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