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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.01.2013, Az.: 10 AZR 864/11
Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Geltendmachung von Ansprüchen vor deren Entstehung; Berechnung von Zeitzuschlägen nach § 11 Nr. 1 MTV
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42271
Aktenzeichen: 10 AZR 864/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 10.08.2011 - AZ: 18 Sa 1986/10

Rechtsgrundlagen:

Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (LTV vom 14. Juli 2003 i.d.F. vom 1. Januar 2005) betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 10

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 11

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 21

BGB § 242

BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 864/11

Redaktioneller Leitsatz:

Eine tarifliche Ausschlussfrist kann ausnahmsweise durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Das kommt in Betracht, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage verlangt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Fluri für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 1986/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Thiel
Fluri

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 863/11 -

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