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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.2011, Az.: 10 AZR 89/10
Voraussetzung für die Vorenthaltung einer Sonderzahlung gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; Voraussetzungen für das Vorenthalten einer Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31233
Aktenzeichen: 10 AZR 89/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 24.09.2009 - AZ: 5 Sa 658/09

ArbG Kassel - 10.02.2009 - AZ: 7 Ca 412/08

Rechtsgrundlagen:

§ 611 BGB

§ 612a BGB

§ 2 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie

§ 3 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie

§ 4 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie

BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 89/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Arbeitnehmern vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen Arbeitnehmer dient, die mit dem Arbeitgeber ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben.

2. Eine auf den Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen gerichtete Sonderzahlung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Im Umfang der Überkompensation besteht kein sachlicher Grund, der anderen Gruppe diese Leistung vorzuenthalten. Bei der insoweit notwendigen Würdigung hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.

3. Soll eine Sonderzahlung als Ausgleich nur dann geleistet werden, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so wird damit kein zusätzlicher Leistungszweck begründet, bei dessen Eintritt auch die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, die den schlechteren Arbeitsbedingungen nicht zugestimmt haben.

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Trümner und den ehrenamtlichen Richter Frese für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2009 - 5 Sa 658/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - wird zurückgewiesen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Februar 2009 - 7 Ca 412/08 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch
Eylert
Mestwerdt
Trümner
Frese

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 88/10 -

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