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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.2010, Az.: 5 AZR 605/09
Korrektur der betrieblichen Gesamtsumme aller Leistungszulagen auf elf Prozent durch Unternehmen des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen; Erstmalige Anwendung des ERA-Abkommens; Korrektur der Gesamtsumme aller Leistungszulagen
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 38680
Aktenzeichen: 5 AZR 605/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Köln - 29.05.2008 - AZ: 17 Ca 9293/07

LAG Köln - 22.06.2009 - AZ: 5 Sa 221/09

Rechtsgrundlagen:

Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA vom 18. Dezember 2003)

ERA-Einführungstarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA-ETV vom 18. Dezember 2003)

Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (E-ERA-ETV vom 30. September 2004)

BAG, 10.11.2010 - 5 AZR 605/09

Redaktioneller Leitsatz:

Unternehmen des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen, die das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie eingeführt haben, dürfen die betriebliche Gesamtsumme aller Leistungszulagen auf elf Prozent korrigieren, wenn die jährlich durchzuführenden Leistungsbeurteilungen zur Überschreitung dieses Werts führen.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Hinrichs und Heyn für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 221/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9293/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 303,53 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Heyn
Hinrichs

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 10. November 2010 - 5 AZR 603/09 -

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