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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.11.2009, Az.: 1 AZR 512/08
Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung; Anrechnung einer Zulage auf das geänderte Tarifentgelt
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31069
Aktenzeichen: 1 AZR 512/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Gelsenkirchen - 31.01.2007 - AZ: 4 Ca 2024/06

LAG Hamm - 24.01.2008 - AZ: 11 Sa 1152/07

BAG, 10.11.2009 - 1 AZR 512/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. a) Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gehört.

b) Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt.

2. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der Zustimmung des Betriebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die gesamten freiwilligen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2009 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Frischholz und Berg für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Januar 2008 - 11 Sa 1152/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO abgesehen. Die Parteien haben hierauf verzichtet.

Schmidt
Linck
Koch
Frischholz
Berg

Hinweise des Senats:

Parallelsachen Senat 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - (führend), - 1 AZR 512/08 - (vorliegend), - 1 AZR 513/08 -

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