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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.2012, Az.: 8 AZR 645/10
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35932
Aktenzeichen: 8 AZR 645/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen - 24.09.2010 - AZ: 3 Sa 81/10

BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 645/10

In Sachen

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 81/10 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2416/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck
Böck
Breinlinger
Wroblewski
Avenarius

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 434/11 -

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