BAG, 07.07.2010, 4 AZR 1022/08 - Weitergeltung tariflicher Regelung nach Betriebsübergang infolge Formmangels einer Anwendungsvereinbarung

Gericht: BAG
Datum: 07.07.2010
Aktenzeichen:  4 AZR 1022/08
Entscheidungsform:  Urteil
JURION Fundstelle:  JurionRS 2010, 25177
Rechtsgrundlagen:  § 126 BGB
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 149 BGB
§ 151 S. 1 BGB
§ 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3 BGB
§ 1 Abs. 2 TVG
§ 5 Abs. 3 TVG
§ 5 Abs. 4 TVG
§ 286 Abs. 1 ZPO
§ 293 ZPO
§ 559 Abs. 2 ZPO
§ 2 Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg (vom 18. August 2006)
Verfahrensgang: vorgehend:
LAG Hamburg - 24.10.2008 - AZ: 3 Sa 23/08
ArbG Hamburg - 12.02.2008 - AZ: 25 Ca 278/07

Redaktioneller Leitsatz:

Die Regelungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gelten nach Betriebsübergang dann weiter, wenn die Vereinbarung über die Anwendung eines anderen Tarifvertrags zwischen den Tarifvertragsparteien nicht formgültig vereinbart wurde.

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In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hardebusch und Vorderwülbecke für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 23/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 1023/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Hardebusch
Vorderwülbecke

Hinweis des Senats:

parallel zu BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 -

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