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Automatenaufstellvertrag

Normen

§ 311 Abs. 1 BGB

Information

Atypischer Vertrag, der die Rechte der an einer Automatenaufstellung beteiligten Personen regelt.

Der Automatenaufstellvertrag ist vom Automatenmietvertrag zu unterscheiden, bei dem der gesamte Automat zur Betreibung vermietet wird.

Ist der Automat in eine Gaststätte integriert und der Gaststätteninhaber am Gewinn beteiligt, so kann ein partiarisches Rechtsverhältnis, eine Gesellschaft oder ein gemischter Vertrag vorliegen.

Ist der Automat in einem separaten Raum aufgestellt, so sind die Normen des Mietrechts entsprechend anwendbar.

metis