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Ausweisung - Sperrwirkung

 Normen 

§ 11 AufenthG

 Information 

Zum 21.08.2019 wurde die Rechtslage wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 AufenthG sah zuvor vor, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft Gesetzes infolge einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstand.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit BVerwG 13.07.2017 - 1 VR 3/17 und Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21/17 die Auffassung vertreten, dass ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115 steht.

Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie definiert das Einreiseverbot als "behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht."

Durch die Neufassung des § 11 AufenthG wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. Anstelle des bisherigen Automatismus sieht Absatz 1 Satz 1 vor, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Es tritt daher nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern stellt einen Verwaltungsakt dar.

Absatz 1 Satz 2 regelt identisch zur bisherigen Rechtslage den Inhalt des Verbots:

Das Verbot erstreckt sich auf alle Schengen-Staaten. Ziel ist eine wirksame Kontrolle der Wiedereinreise.

Hinweis:

Zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe den Beitrag "Ausweisung".

Aber: Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, auch vor Ablauf der Frist aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Die Frist nach Absatz 2 kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann angezeigt sein, wenn Umstände eintreten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet vorzuenthalten, verringern. Eine Fristverkürzung oder Aufhebung kommt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097) beispielsweise in Auslandsfällen in Betracht, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist freiwillig nachgekommen ist. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere angezeigt, soweit die general- bzw. spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen. Anders als im bis zum 31.07.2015 bestehenden Recht, wo bei den vorstehend genannten Tatbeständen teilweise ausdrücklich geregelt war, dass eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Entscheidung "abweichend von § 11 Abs. 1" getroffen werden konnte, soll den Belangen der betroffenen Ausländer künftig im Rahmen von Absatz 4 Rechnung getragen werden. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll dann entsprechend verkürzt oder aufgehoben werden, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen.

Mit der Entscheidung BVerwG 06.03.2014 - 1 C 2/13 hat das BVerwG seine Rechtsprechung zur Aufhebung der Sperrwirkung bei einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) eingeschränkt geändert. Nunmehr gilt: Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beseitigt die Sperrwirkung einer Ausweisung für die Erteilung weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nur insoweit, als für diese Aufenthaltstitel keine spezielle Erteilungssperre gilt.

 Siehe auch 

Ausreisepflicht - Ausländerrecht

Abschiebung

Ausweisung

Ausweisungsschutz - Ausländerrecht

Einreise - unerlaubte