Ausweisung
1. Allgemein
Bei der Ausweisung handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Voraussetzung der Ausweisung ist das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes.
Es bestehen folgende Formen der Ausweisung:
Zwingende Ausweisung (Ist-Ausweisung)
Mit der Ausweisung endet der Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), der weitere Aufenthalt des Ausländerswird illegal.
Bestimmten Personengruppen wird dabei Ausweisungsschutz gewährt.
2. Verfahren
Zuständig für die Entscheidung über die Ausweisung ist die Ausländerbehörde des Wohnorts des Ausländers bzw. der Haftanstalt, in der sich der Ausländer befindet, subsidiär die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Tat, die Anlass für die Ausweisung ist, begangen wurde.
Die Ausweisung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Ist die Ausweisungsanordnung rechtskräftig geworden, hat der Ausländer die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen. In der Praxis wird gleichzeitig mit der Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen.
Gemäß dem Urteil BVerwG 03.08.2004 - 1 C 30/02 dürfen freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gemäß § 6 FreizügG/EU nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.
3. Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht änderte im November seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (BVerwG 15.11.2007 - 1 C 45/06). Danach ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Zuvor war auf den Zeitpunkt der behördlichen Ausweisungsverfügung abzustellen.
4. Befristung
Die Ausweisung wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag in der Regel befristet.
Ob die Wirkungen einer Ausweisung schon zum Zeitpunkt der Ausweisung oder erst später zu befristen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt unter anderem vom Ausmaß der vom Ausländer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (BVerwG 20.08.2009 - 1 B 13/09).
Abschiebung Ausreisepflicht - AusländerrechtAusweisungsschutz - AusländerrechtAusweisung - SperrwirkungErmessensausweisungIst-AusweisungRegelausweisung
BVerwG 13.01.2009 - 1 C 2/08 (Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung)
BVerwG 03.08.2004 - 1 C 29/02 (Ausweisung von Unionsbürgern)
EuGH 02.06.2005 - Rs C 136/03 (Rechtsbehelfe gegen eine Ausweisung)
Deibel: Die Ausweisung von Ausländern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Zeitschrift für Ausländerrecht - ZAR 2009, 121
Dietz: Ehrenmord als Ausweisungsgrund; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1385
Gutmann: Die Befristung der Ausweisung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2657
Mielitz: Die aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen der Ausweisung; Zeitschrift für Ausländerrecht - ZAR 2009, 264
Zitierungen dieses Dokuments
- Einbürgerung
- Abschiebung
- Aufenthaltsberechtigung
- Ausreise - Ausländerrecht
- Ausreisefreiheit
- Ausreisepflicht - Ausländerrecht
- Ausreiseverbot
- Ausweisung - Sperrwirkung
- Ausweisungsschutz - Ausländerrecht
- Betretenserlaubnis - Ausländerrecht
- Ehegattennachzug - Ausländerrecht
- Ermessensausweisung - Ausländerrecht
- Familiennachzug - Ausländerrecht
- Ist-Ausweisung - Ausländerrecht
- Regelausweisung - Ausländerrecht
- Wiederkehrrecht - Ausländerrecht
- Zurückweisung - Ausländerrecht
