Außerordentliche Kündigung

 Normen 

§ 626 BGB

§ 13 KSchG

§ 108 BPersVG

§ 22 BBiG

 Information 

1. Allgemeines Arbeitsrecht

1.1 Allgemein

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Mit der außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis unverzüglich beendet werden (fristlose Kündigung), aber auch zu einem von der kündigenden Partei gewählten späteren Zeitpunkt. In diesem Fall handelt es sich um eine Kündigung mit Auslauffrist. Grundsätzlich kann die Auslauffrist auch der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden allgemeinen Kündigungsfrist entsprechen. Es muss dann jedoch ausdrücklich klar gestellt sein, dass eine außerordentliche Kündigung gewollt ist.

Die außerordentliche Kündigung kann von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden und ist unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Sie muss schriftlich erteilt werden.

Der Kündigende ist zunächst nicht verpflichtet, die Kündigung zu begründen. Eine Begründung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB erst auf Verlangen des Gekündigten nachgereicht werden. Wird die Begründung verweigert oder nicht vollständig bzw. verspätet erteilt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

1.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sind:

  1. a)

    Es liegt ein wichtiger Grund vor, d.h. es ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist:

    Der wichtige Grund muss das Vertrauensverhältnis derart erschüttern, dass der kündigenden Partei eine weitere Zusammenarbeit mit der Gegenseite nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich sind zur Beurteilung die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend.

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer "fiktiven" Kündigungsfrist dem Arbeitgeber noch zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05).

  2. b)

    Dieser wichtige Grund macht es dem Kündigenden unzumutbar, auch bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt durchzuhalten (Interessenabwägung).

    Verhaltensbedingte Gründe können eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat. Aber bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch ein schuldloses Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen (LAG Schleswig-Holstein 09.06.2011 - 5 Sa 509/10).

  3. c)

    Die Kündigung kann nur innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden.

    Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BAG 26.06.2008 - 2 AZR 190/07).

    Der die Kündigung rechtfertigende wichtige Grund kann auch über einen längeren Zeitraum entstehen. In diesem Fall beginnt die Zwei-Wochen-Frist mit dem letzten Ereignis.

    Mit dem Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig. Unbenommen dessen kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen.

1.3 Abmahnung

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen möglichen und angemessenen milderen Mittel erschöpft sind, das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Als milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung wird insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung angesehen.

Der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ist nur dann erforderlich, wenn die Kündigung aus im Leistungsbereich liegenden verhaltensbedingten Gründen erfolgt.

1.4 Einzelfälle

Die Rechtsprechung hat als wichtige Gründe u.a. anerkannt:

  1. a)

    Für den Arbeitgeber:

    • eine unbegründete Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers

    • Straftaten gegenüber Kollegen

    • Beleidigungen / ehrverletzende Äußerungen / üble Nachrede:

      Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden.

      Aber: Grundsätzlich können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte.

      Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08).

    • eine nicht der Wahrheit entsprechende Krankmeldung

    • die Begehung eines Vermögensdelikts gegen den Arbeitgeber, auch wenn es sich um Sachen von geringem Wert handelt (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 537/06)

    • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen o.Ä. während krankheitsbedingter Fehlzeit

    • das Arbeitsverhältnis betreffende Straftaten (z.B. Spesenbetrug, Arbeitszeitbetrug - unabhängig von der Höhe - BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06)

    • Veranlassung eines Kollegen zum Abstempeln der Zeiterfassungskarte (BAG 24.11.2005 - 2 AZR 39/05)

    • unerlaubte Nutzung des Internets bzw. Nutzung des Internets während der Arbeitszeit (siehe Internetnutzung - Arbeitnehmer)

    • Nachgehen einer anderen Tätigkeit während der Zeiten der arbeitsunfähigen Erkrankung BAG 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

  2. b)

    Für den Arbeitnehmer:

1.5 Klagefrist

Die Unbegründetheit einer Kündigung kann gemäß § 13 KSchG nur innerhalb der für alle Kündigungsschutzklagen geltenden Klagefrist von drei Wochen geltend gemacht werden, unabhängig ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht!

1.6 Schadensersatz

Bei einer begründeten außerordentlichen Kündigung entsteht für den Kündigenden ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Vertragsteil, der den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

2. Öffentlicher Dienst

Unter der Geltung des BAT war das Recht der außerordentlichen Kündigung in § 54 BAT geregelt. Im TVöD sowie im TV-L wurde auf die Regelung der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung verzichtet. Rechtsgrundlage ist wie im allgemeinen Arbeitsrecht § 626 BGB. Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Angestellten ist insbesondere § 3 TVöD zu beachten.

Eine Besonderheit besteht bei der außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers. Diese ist seit dem Urteil BAG 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 in der Rechtsprechung anerkannt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses (ggf. Verrentung) unzumutbar ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden.

Hauptanwendungsfall ist eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung aus betriebsbedingten Gründen, möglich sind in Ausnahmefällen aber auch personen- oder verhaltensbedingte Gründe (BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung).

In diesen Fällen ist es jedoch immer notwendig, die Kündigung mit einer der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden allgemeinen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist auszusprechen.

 Siehe auch 

BAG 07.07.2011 - 2 AZR 355/10 (Beleidigungen des Arbeitgebers bzw. des Personalleiters)

BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 (Außerordentliche Kündigung des Betriebsrats)

BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 (private Internetnutzung am Arbeitsplatz)

BAG 12.05.2005 - 2 AZR 159/04 (Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist)

BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 (Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer)

BAG 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

BAG 05.11.1992 - 2 AZR 147/92

BAG 22.07.1992 - 2 AZR 84/92

Bader/Bram/Dörner u.a.: Kündigungs- und Bestandsschutz im Arbeitsschutz; Loseblattwerk

Bröhl: Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist; Dissertation 2005

Dörner/Luzcak/Wildschütz: Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht; 10. Auflage 2013

Groeger: Probleme der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 1999, 850

Günther/Vietze: Außerordentliche Kündigung wegen Raucherpausen und privater Internetnutzung; Arbeitsrecht Aktuell - ArbR 2010, 492

Keßler: Außerordentliche Kündigung. Wichtiger Grund: Konkurrenztätigkeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2001, 76

Schulte Westenberg: Die außerordentliche Kündigung im Spiegel der Rechtsprechung; Rechtsprechungsreport Arbeitsrecht - NZA-RR 2009, 401

Wahlers: Außerordentliche Kündigung und die Beteiligung des Personalrats - eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung; Die Personalvertretung; PersV 2006, 404