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Ausgleichsklausel - Arbeitsrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Einführung

Im Rahmen der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags, der Abfindung eines Arbeitnehmers oder eines Prozessvergleichs wird oftmals eine Ausgleichsklausel aufgenommen, nach der neben den vereinbarten Leistungen weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen.

Beispiel:

"Mit diesem Vertrag ... sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ..., seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten".

Zur Vermeidung einer Rechtsanwaltshaftung sollten dem den Prozessvergleich abschließenden Rechtsanwalt die von der Rechtsprechung aufgestellten Folgen einer Ausgleichsklausel bekannt sein.

2. Von der Ausgleichsklausel erfasste Ansprüche

2.1 Allgemein

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsklausel abgegebenen Erklärungen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. In Betracht kommen insbesondere der Erlassvertrag sowie das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, wobei Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (BAG 07.11.2007 - 5 AZR 880/06).

In der Regel wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigen, gleichgültig ob sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrags an diese dachten oder nicht. Dabei bestehen nach der Rechtsprechung folgende Begriffsbestimmungen für die "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis":

  • "Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben" (BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17).

  • "Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend dafür, ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Klausel unterfällt, ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis" (BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08).

    Hinweis:

    Zu den von einer Ausgleichsklausel erfassten Ansprüchen gehören auch die Abgeltungsansprüche für den gesetzlichen Mindesturlaub (BAG 17.10.2017 - 9 AZR 80/17; LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2016 - 8 Sa 1923/15).

  • Wenn die Vergleichsparteien bestimmte Ansprüche, z.B. Urlaubsabgeltungsansprüche, Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitsmaterialien im Vergleich ausdrücklich von der Abgeltungsklausel ausnehmen, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Parteien auch andere Ansprüche nicht aufheben wollten. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Vergleichsparteien besondere Vereinbarungen über bestimmte Ansprüche getroffen haben, dafür, dass ihr Wille darauf gerichtet war, alle anderen Ansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dies gilt z.B. auch für Ansprüche aus einem arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot (BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08).

  • Das BAG hat jedoch mit der Entscheidung BAG 19.01.2011 - 10 AZR 873/08 eine Eingrenzung der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" vorgenommen:

    "... Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (...). Hiervon abzugrenzen sind jedoch Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben, wie dies z.B. bei Forderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen der Fall ist (...). Diese Ansprüche fallen regelmäßig nicht unter eine Ausgleichsklausel, die sich lediglich auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht. Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen werden deshalb von einer Ausgleichsklausel, die nur die Ansprüche aus einem "bestehenden Arbeitsverhältnis" regelt, nicht erfasst."

  • Von Ausgleichsklauseln werden allerdings solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Abschluss des Aufhebungsvertrags subjektiv unvorstellbar waren.

  • Dies gilt nicht für Ausgleichsklauseln, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben: Diese Klauseln sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 137/14, BAG 14.05.2013 - 9 AZR 844/11).

    Beispiel:

    "Mit Erfüllung des vorliegenden gerichtlichen Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt."

    Auch § 9 Nr. 2 AÜG steht der Vereinbarung einer Ausgleichsklausel, die zum Erlöschen bereits entstandener und durchsetzbarer Ansprüche auf equal pay führt, nicht entgegen (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 137/14).

2.2 Rechtsprechung zu Einzelfällen

Von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst werden Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen, d.h. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag können weiterhin geltend gemacht werden (BAG 19.01.2011 - 10 AZR 873/08).

Die Ausgleichsklauseln erfassen ggf. auch ein arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot (BAG 22.10.2008 - 10 AZR 617/07).

Bei der Vereinbarung einer Ausgleichsklausel, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen soll, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch mit erfasst (BAG 14.05.2013 - 9 AZR 844/11).

3. Nichtigkeit des Verzichts auf tarifliche Ansprüche

Gemäß § 4 Abs. 4 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig! Als Verzicht wird jedes Rechtsgeschäft angesehen, durch den der Arbeitnehmer auf das Recht verzichtet, ohne dass er einen entsprechenden Ausgleich erhält (BAG 12.02.2014 - 4 AZR 317/12).

 Siehe auch 

Aufhebungsvertrag

Prozessvergleich

Liebers: Formularbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht; 5. Auflage 2018