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Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LPflegeG
Gliederungs-Nr.: B 860-11
Normtyp: Gesetz

Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz
(Landespflegegesetz - LPflegeG)

Vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Präambel

Die Dienste und Einrichtungen der Pflege sollen am Wohl der Pflegebedürftigen und an Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet sein, die den jeweils aktuellen Erkenntnissen der Pflegewissenschaft entsprechen. Sie sollen insbesondere die soziale Integration der pflegebedürftigen Menschen fördern, ihre Lebensqualität nachhaltig verbessern und ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit trotz ihres Hilfebedarfs erhalten.

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zielsetzung1
Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur2
Bedarfsplanung3
Grundsätze der Förderung4
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur5
Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen6
Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung7
Gesonderte Berechnung nicht geforderter Aufwendungen8
Auskunftspflichten und Statistik9
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten10