Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Aufgebotsverfahren

 Normen 

§§ 1970 - 1974 BGB

§§ 433 - 484 FamFG

 Information 

Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Wird die Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts während der vorgesehenen Zeit unterlassen, können Rechtsnachteile entstehen, z.B. entfallende Erbansprüche.

Das Aufgebotsverfahren findet in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. Beteiligt ist nur eine Partei. Zuständig ist das Amtsgericht.

Nach § 438 FamFG sind zwar Anmeldungen, die nach dem Anmeldezeitpunkt eingehen, als rechtzeitig anzusehen, sofern bei Eingang der Anmeldung der Ausschließungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Erlassen ist der - begründete und unterschriebene - Beschluss (von Bekanntgabe durch Verlesen abgesehen) nach der Legaldefinition gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle. Der eindeutige Wortlaut verbietet es, auf einen anderen Zeitpunkt, etwa den der Rechtskraft oder der Wirksamkeit des Beschlusses mit seiner Bekanntgabe abzustellen (OLG München 26.08.2015 - 34 Wx 247/15).

Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich (BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15).

Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (BGH s.o.).

 Siehe auch 

Erbschaft

Nachlassverbindlichkeiten