Aufgebotsverfahren

 Normen 

§§ 1970 - 1974 BGB

 Information 

Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Wird die Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts während der vorgesehenen Zeit unterlassen, können Rechtsnachteile entstehen, z.B. entfallende Erbansprüche.

Das Aufgebotsverfahren findet in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. Beteiligt ist nur eine Partei. Zuständig ist das Amtsgericht.

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