Asylberechtigte

 Normen 

§ 2 AsylVfG

 Information 

1. Allgemein

Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verfahren nach den §§ 12 ff. AsylVfG oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt (d.h. als politisch Verfolgte) i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt worden sind.

Hinweis:

Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach §§ 73 AsylVfG gilt nach dem Leitsatz des Urteils BVerwG 01.03.2012 - 10 C 10/11 "nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht."

Mit der rechtskräftigen Anerkennung des Asylantrags ist es Asylberechtigten erlaubt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben sowie sich im Bundesgebiet frei aufzuhalten. Es besteht der Anspruch auf die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG.

Mit dem Ablauf der drei Jahre hat der Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung der unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.

Keine Asylberechtigten sind Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wurde und bei denen ein Abschiebungshindernis besteht.

2. Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist die Rechtsgrundlage für die den Asylberechtigten sowie den sonstigen in § 1 AsylbLG aufgeführten Ausländern zustehenden Sozialleistungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 18.07.2012 - 1 BvL 2/11 die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG als nicht verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung verpflichtet.

Die Zuweisung eines Rechtsstreites an die Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte richtet sich danach, aus welcher Rechtsnorm die von dem Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (LSG Nordrhein-Westfalen 27.01.2012 - L 20 AY 140/11 B).

 Siehe auch 

BVerwG 01.09.2011 - 5 C 27/10 (Einbürgerungsanspruch einer Asylberechtigten)

BVerwG 31.03.2011 - 10 C 2/10 (Kein Asyl für Kriegsverbrecher)

BVerwG 17.12.2002 - 1 C 10/02 (Zur Gewährung von Familienasyl)

OVG Berlin-Brandenburg 30.05.2006 - 10 B 3/05 (Türkischer Staatsangehöriger)

OVG Nordrhein-Westfalen 27.06.2000 - 8 A 609/00 (Einbürgerung eines asylberechtigten PKK-Sympathisanten)

Fritz/Vormeier: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz; Loseblattwerke

Hohm: Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz; Loseblattwerk