Gesetze

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Art. 9 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 9 VvB – Unschuldsvermutung

(1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.