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Art. 9 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Die Grundlagen des Staates

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 9 Verf

(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.

(2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.

(3) Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.