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Art. 9 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 9 UnBefG – Berlin-Klausel

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.