Art. 9 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Art. 9 UnBefG – Berlin-Klausel
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.