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Art. 9 LJKostG
Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Gebührenbefreiungen

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKostG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LJKostG
Gliederungs-Nr.: 36-4-J
Normtyp: Gesetz

Art. 9 LJKostG – Gebührenbefreiung

Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben für Geschäfte, die aus Anlass einer unentgeltlichen Zuwendung an eine Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung erforderlich werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke im Sinn des Steuerrechts verfolgt. Eine unentgeltliche Zuwendung nach Satz 1 liegt auch bei einem Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Die Gebührenbefreiung wird nur gewährt, wenn die steuerrechtliche Voraussetzung nach Satz 1 Halbsatz 3 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine sonstige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.