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Art. 9 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → I. Abschnitt – Allgemeine Aufgaben

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 9 GVVG – Gesundheitsförderung und Prävention

Sämtliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sowie das Landesamt unterstützen zusammen mit anderen auf demselben Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Stellen die Bevölkerung bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen.