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Art. 9 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayStatG – Anordnung

(1) Statistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn

  1. 1.

    die einer Statistik zu Grunde liegenden Daten

    1. a)

      auf freiwilligen Auskünften oder allgemein zugänglichen Quellen beruhen,

    2. b)

      keine Einzelangaben enthalten oder

    3. c)

      der die Statistik durchfahrenden Stelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen;

  2. 2.

    lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensieht, oder

  3. 3.

    zur Anordnung der Statistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.

(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.