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Art. 9 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayRG – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Präsidenten des Landtags,

  2. 2.

    dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und

  3. 3.

    fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.

Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über

  1. 1.

    ein Wirtschaftsprüferexamen,

  2. 2.

    einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,

  3. 3.

    die Befähigung zum Richteramt.

Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beträgt fünf Jahre. Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.