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Art. 9 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayRDG – Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst

1Die ILS lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. 2Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder aus auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der ILS zu beachten.