Art. 9 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 1 – Allgemeines
Art. 9 BayRDG – Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst
1Die ILS lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. 2Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder aus auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der ILS zu beachten.