Art. 9 BayImSchG, Finanzhilfen
Zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Imissionsschutzgesetz können den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewährt werden. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung und nach Maßgabe der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewährt.
