Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
IV. Abschnitt – Ermächtigung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
Art. 9 BayEFG – Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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die Ausgestaltung des Vorschlagswesens und Bewerbungsverfahrens,
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die Zuständigkeit für die Auswahlverfahren und deren Ausgestaltung,
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die Aufnahme, Dauer und Beendigung der Förderung,
- 4.
die Ausgestaltung der Geschäftsstelle,
- 5.
die Bildung der Beiräte,
- 6.
die Durchführung der Exzellenzprogramme und deren Evaluierung,
- 7.
die Höhe der Geldleistungen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags,
- 8.
die Anrechnung des Einkommens von Geförderten einschließlich der Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen,
- 9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gewährung von Geldleistungen,
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die Verpflichtung der Stipendiaten, über den Fortschritt der Promotions- oder Forschungsvorhaben und deren Abschluss zu berichten.