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Art. 9 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Ermächtigung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayEFG – Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Ausgestaltung des Vorschlagswesens und Bewerbungsverfahrens,

  2. 2.

    die Zuständigkeit für die Auswahlverfahren und deren Ausgestaltung,

  3. 3.

    die Aufnahme, Dauer und Beendigung der Förderung,

  4. 4.

    die Ausgestaltung der Geschäftsstelle,

  5. 5.

    die Bildung der Beiräte,

  6. 6.

    die Durchführung der Exzellenzprogramme und deren Evaluierung,

  7. 7.

    die Höhe der Geldleistungen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags,

  8. 8.

    die Anrechnung des Einkommens von Geförderten einschließlich der Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen,

  9. 9.

    die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gewährung von Geldleistungen,

  10. 10.

    die Verpflichtung der Stipendiaten, über den Fortschritt der Promotions- oder Forschungsvorhaben und deren Abschluss zu berichten.