Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 9 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayAbgG – Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bayerischen Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 und 4 sowie nach Art. 8, wenn der Bayerische Landtag, abgesehen von den nach Art. 26 der Verfassung eingesetzten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat. Eine Nutzung der Mandatsausstattung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d ist im Hinblick auf vorstehenden Satz 1 ausschließlich ohne eine pauschalierte Erstattung der laufenden Kosten über Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Abs. 4 möglich; das Mitglied des Bayerischen Landtags muss die entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln begleichen.