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Art. 99 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 99 EGStGB – Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert::

  1. 1.

    § 1 erhält folgende Fassung:

    "§ 1

    In Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte zuständig."

  2. 2.

    § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1. a)

      Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind;

    2. b)

      Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen sind.

    Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstraßen, auf denen die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der zuerst genannten Tat liegt."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis zu dem Wort "Vereinbarung" durch folgenden Satz und Satzteil ersetzt:

      "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist";

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.";

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "diese" durch die Worte "die Tat" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 4 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Strafprozessordnung" die Worte "oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

      "sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Zivil- und Strafsachen" durch die Worte "Zivil- sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt;

    3. c)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke der anderen Gerichte.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  5. 5.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen."

  6. 6.

    In § 11 werden die Worte "und in Strafsachen" durch die Worte "sowie in Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt.

  7. 7.

    In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt.

  8. 8.

    § 17 erhält folgende Fassung:

    "§ 17

    Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung."

  9. 9.

    In § 18 werden das Wort "Rheinschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt.

  10. 10.

    In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt.

  11. 11.

    § 18d erhält folgende Fassung:

    "§ 18d

    Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt."

  12. 12.

    In § 18e werden das Wort "Moselschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt.

  13. 13.

    Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

  14. 14.

    In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1" ersetzt.