Art. 98 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT IX – Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 98 VvB – Weitergeltung von Rechtsvorschriften
Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.