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Art. 98 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Sonstige Leistungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 98 BayBesG – Nebenamtsvergütung für Beamte und Beamtinnen an staatlichen Unterrichtseinrichtungen

1Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen nach Anlage 9. 2Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. 3Der Vergütungssatz für Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern, deren Eingangsamt nicht der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. des maßgebenden Satzes nach Anlage 9 gewährt. 4Art. 14 Satz 2 gilt entsprechend.