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Art. 97 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 9. Abschnitt – Die Beamten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 97 Verf

1Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. 2Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. 3Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.