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Art. 97 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 3. Kapitel – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 97 SVerf

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
  2. 2.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
  3. 3.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und
  4. 4.
    in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.