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Art. 95 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Siebenter Abschnitt – Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 95 Verf – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf erteilt werden. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.