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Art. 95 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. Kapitel – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 95 SVerf

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.