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Art. 94 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Hauptteil – Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 94 LV

(1) Die von der Verfassunggebenden Landesversammlung beschlossene Verfassung ist von ihrem Präsidenten auszufertigen und von der vorläufigen Regierung im Gesetzblatt des Landes zu verkünden.

(2) Die Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verfassungen der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern außer Kraft.

(3) Sonstiges Recht der bisherigen Länder bleibt, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht, in seinem Geltungsbereich bestehen. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen Organe der bisherigen Länder genannt sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Organe des Landes Baden-Württemberg.