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Art. 94 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 94 EGBGB

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb der Pfandleihanstalten betreffen.

(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehns herauszugeben.

Zu Artikel 94: Geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550).