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Art. 93a LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Hauptteil – Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 93a LV

Abweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.