Art. 93 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 8. Abschnitt – Die Rechtspflege
Art. 93 Verf
Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.