Art. 93 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Art. 93 BayVwVfG – Niederschrift
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefassten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.